BVerwG - Urteil vom 28.04.2005
5 C 20.04
Normen:
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4 ; EinglHVO § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 123, 316
DVBl 2005, 1327
DÖV 2006, 79
FamRZ 2005, 1742
NJW 2005, 3160
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 10410/03
VG Koblenz, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1591/02

Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für Integrationshelfer bei Zuweisung des behinderten Kindes an integrative Grundschule

BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 5 C 20.04

DRsp Nr. 2005/11799

Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für Integrationshelfer bei Zuweisung des behinderten Kindes an integrative Grundschule

»Einem Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule, der ein schulpflichtiges behindertes Kind zugewiesen ist, kann nicht entgegengehalten werden, dass solche Kosten bei einer Beschulung des Kindes in einer Sonderschule nicht angefallen wären.«

Normenkette:

BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4 ; EinglHVO § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten eines Integrationshelfers zu übernehmen, den der Kläger für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule ab dem Schuljahr 2000/ 2001 benötigte.