VGH Bayern - Beschluss vom 07.09.2018
12 CE 18.1899
Normen:
SGB VIII § 35a; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 E 18.1105

Eingliederungshilfe durch Schulbegleiter

VGH Bayern, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 12 CE 18.1899

DRsp Nr. 2018/15538

Eingliederungshilfe durch Schulbegleiter

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. September 2018 - B 3 E 18.1105 - wird aufgehoben.

II.

Der Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die beantragte Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung an der Grundschule K. für die Zeit ab dem 11. September 2018 bis zum 28. September 2018 zu bewilligen bzw. soweit aus tatsächlichen Gründen ein Einsatz fremder Kräfte nicht mehr in Betracht kommt, durch eigene Kräfte zu gewähren.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Eilverfahrens in beiden Rechtszügen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

IV.

Der Vollzug von Ziffer II. ist dem Senat bis spätestens Montag, den 10. September 2018, 14.00 Uhr schriftlich anzuzeigen.

Normenkette:

SGB VIII § 35a; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, durch die der Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. September 2018 verpflichtet werden soll, dem Antragsteller für die Zeit vom 11. September 2018 bis 28. September 2018 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung zu bewilligen, hat Erfolg.