VG Freiburg - Urteil vom 24.10.2018
4 K 1347/18
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 94 Abs. 3; SGB VIII § 94 Abs. 4;

Eingliederungshilfe; stationäre Unterbringung; Kostenbeitrag; Kindergeld; Einsatz von zweckidentischen Leistungen; Halbwaisenrente; tatsächliche Betreuungsleistungen zu Hause; Anrechnung

VG Freiburg, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 4 K 1347/18

DRsp Nr. 2018/17630

Eingliederungshilfe; stationäre Unterbringung; Kostenbeitrag; Kindergeld; Einsatz von zweckidentischen Leistungen; Halbwaisenrente; tatsächliche Betreuungsleistungen zu Hause; Anrechnung

1. Gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII sind bei dem Einsatz zweckidentischer Leistungen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII tatsächliche Betreuungsleistungen über Tag und Nacht (im Haushalt des Beitragspflichtigen) - wie beim Kostenbeitrag aus dem Kindergeld - anzurechnen. 2. Auch hierbei ist die tatsächliche Betreuungsleistung zu Hause taggenau anzurechnen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 2 eingestellt.

Die Bescheide des Landratsamts Ortenaukreis vom 18.01.2017 und vom 18.10.2017 sowie insoweit dessen Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018 (jeweils hinsichtlich Halbwaisenrente) werden im Umfang der Berechnung des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.10.2018 (Aufstellung über die Tage zu Hause) aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 94 Abs. 3; SGB VIII § 94 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus dem gewährten Kindergeld bzw. gegen die Verpflichtung, eine Halbwaisenrente für die Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe einzusetzen.