BSG - Urteil vom 29.09.1998
B 4 RA 91/97 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; MRK Art. 14; RV/UVAbk POL Art. 4 Abs. 1, Art. 1 Nr. 2; SozSichAbk POL Art. 27 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 12

Eingliederungsprinzip im Sozialversicherungsabkommen mit Polen

BSG, Urteil vom 29.09.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 91/97 R

DRsp Nr. 1999/6684

Eingliederungsprinzip im Sozialversicherungsabkommen mit Polen

1. Ein deutscher Versicherungsträger darf eine Rente nach dem Eingliederungsprinzip im RV/UVAbk POL, selbst wenn auf sie an sich nach innerstaatlichem Recht ein Anspruch bestehen würde, nicht zuerkennen und an einen Berechtigten auszahlen, der im Gebiet des polnischen Staates wohnt (vgl. BSG vom 14.5.1985 - 4a RJ 15/84 = SozR 6710 Art. 16 Nr. 3).2. Art. 4 RV/UVAbk POL begründet für einen Berechtigten, der seinen ständigen Wohnsitz immer nur in Polen gehabt hat, eindeutig eine ausschließliche Zuständigkeit des polnischen Versicherungsträgers.3. Die Verankerung des Eingliederungsprinzips im RV/UVAbk POL ist weder verfassungsrechtlich zu beanstanden noch ist ein Verstoß gegen das in Art. 14 MRK verankerte Diskriminierungsverbot erkennbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; MRK Art. 14; RV/UVAbk POL Art. 4 Abs. 1, Art. 1 Nr. 2; SozSichAbk POL Art. 27 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei er sein Recht auf eine solche Rente auf die Zurücklegung von Ersatzzeiten iS des bundesdeutschen Rentenrechts stützt.