LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2017
L 14 AS 1469/17 B ER
Normen:
SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 766/17

Eingliederungsvereinbarung ersetzender VerwaltungsaktEinstweiliger RechtsschutzAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsInteressenabwägungSofortvollzug als Regelfall

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2017 - Aktenzeichen L 14 AS 1469/17 B ER

DRsp Nr. 2017/13919

Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt Einstweiliger Rechtsschutz Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Interessenabwägung Sofortvollzug als Regelfall

1. Ein Widerspruch gegen einen EGV hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, d.h. er ist sofort vollziehbar; in einem solchen Fall kann gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. 2. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer Interessenabwägung. 3. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. 4. Im Rahmen der Abwägung hat neben den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Frage der Eilbedürftigkeit wesentliche Bedeutung.