BSG - Urteil vom 31.10.2002
B 4 RA 15/01 R
Normen:
EntschRG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 3 ; SGB X § 24 Abs. 1 § 41 Abs. 1 Nr. 3 § 41 Abs. 2 § 41 Abs. 2 § 42 S. 1 § 42 S. 2 ; SGG § 114 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 446
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RA 45/99
SG Berlin, vom 23.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4/3 RA 2517/96

Eingriff in ein zuerkanntes Recht auf Entschädigungsrente, Anhörung

BSG, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 15/01 R

DRsp Nr. 2003/11509

Eingriff in ein zuerkanntes Recht auf Entschädigungsrente, Anhörung

1. Vor jedem beabsichtigten Eingriff in ein zuerkanntes Recht auf Entschädigungsrente muss das Bundesversicherungsamt das NS-Opfer selbst anhören. Das NS-Opfer hat einen in jeder Lage des Gerichtsverfahrens von Amts wegen zu beachtenden Aufhebungsanspruch, wenn dies unterblieben und nicht oder nur unwirksam nachgeholt worden ist. Das gilt auch dann, wenn offensichtlich ist, dass der Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 2. Nur dann, wenn die Behörde alle vor dem Eingriff geschuldeten und noch nicht vollzogenen Anhörungshandlungen nachträglich vornimmt und sodann eine Regelung darüber trifft, ob der erfolgte Eingriff bestätigt, geändert oder aufgehoben wird, ist der anspruchsvernichtende Einwand der wirksamen Nachholung der Anhörung gegeben. Er greift nicht ein, wenn die Behörde die Anhörungspflicht vorsätzlich, rechtsmißbräuchlich oder durch Organisationsverschulden verletzt hat. 3. Wenn der Aufhebungsanspruch vor dem 01.01.2001 unentziehbar geworden ist, so sind die am 1.1.2001 in Kraft getretenen Regelungen über die Ausdehnung des Nachholungszeitraums bis zur letzten Tatsacheninstanz und über die antragsabhängige Aussetzung des Gerichtsverfahrens nicht anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EntschRG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 3 ;