LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.10.2014
5 Sa 236/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 335/13

Eingriff in höherwertige Ansprüche eines nachwirkenden Tarifvertrages aufgrund rückwirkender Inkraftsetzung eines Anschlusstarifvertrages mit einfacher DifferenzierungsklauselUnbegründete Zahlungsklage bei fehlender Gewerkschaftszugehörigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 236/13

DRsp Nr. 2015/8150

Eingriff in höherwertige Ansprüche eines nachwirkenden Tarifvertrages aufgrund rückwirkender Inkraftsetzung eines Anschlusstarifvertrages mit einfacher Differenzierungsklausel Unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Gewerkschaftszugehörigkeit

1. Einer Verweisungsklausel auf gewisse Tarifverträge im Arbeitsvertrag kann ohne besondere Anhaltspunkte im Wortlaut keine Statusbestimmung als Gewerkschaftsmitglied für den Arbeitnehmer unterstellt werden. Gleiches gilt auch für eine Gleichstellungsabrede (im Anschluss an BAG, 18.03.2009, 4 AZR 64/08).