BAG - Urteil vom 17.07.2003
8 AZR 319/02
Normen:
Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang/DBP, vom 21. März 1961);
Fundstellen:
NZA 2004, 1184
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 330/01
ArbG Darmstadt, vom 24.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 268/99

Eingruppierung - Eingruppierung eines Übersetzers bei der Deutschen Telekom; Mischkategorisierung

BAG, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 319/02

DRsp Nr. 2003/14625

Eingruppierung - Eingruppierung eines Übersetzers bei der Deutschen Telekom; Mischkategorisierung

Orientierungssätze: Die Deutsche Telekom kann in einer Zweigstelle Dienstposten als Übersetzer, auf denen sie nur Angestellte beschäftigt, als Arbeitsposten für Angestellte ausweisen. Diese Dienstposten werden nicht dadurch "mischkategorisierte Beamtenposten", daß die Deutsche Telekom in ihrer Zentrale in Bonn auch Beamte im Übersetzungsdienst einsetzt.

Normenkette:

Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang/DBP, vom 21. März 1961);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost, im Sprachendienst der Niederlassung D als Übersetzer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Angestellte der Deutschen Bundespost Anwendung, darunter der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 in der jeweils geltenden Fassung (TV Ang/DBP) nebst Anlagen. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 16 Postdienstzeit

(1) Postdienstzeit ist die bei der Deutschen Bundespost ... in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, ...

§ 19 Eingruppierung