BAG - Urteil vom 21.11.1996
6 AZR 451/95
Normen:
2. BesÜV (vom 21. Juni 1991) Anlage 1 Besoldungsgruppen A 10 und A 11; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O-O) Nr. 3 a ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3848/92
LAG Berlin, vom 19.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 152/94 8 Sa 39/95

Eingruppierung - Lehrerin mit achtjähriger Lehrtätigkeit

BAG, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 451/95

DRsp Nr. 1997/3297

Eingruppierung - Lehrerin mit achtjähriger Lehrtätigkeit

»Werden die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Einstufung von Lehrern in die Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt geschaffen, so besteht für einen angestellten Lehrer nach achtjähriger Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung noch kein Anspruch auf eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, wenn aufgrund einer rechtmäßigen Entscheidung des Dienstherrn die Übertragung von Aufstiegsämtern erst nach Ablauf von drei Jahren nach Einrichtung der Stellen erfolgt (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt und vom 24. Oktober 1996 - 6 AZR 415/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).«

Normenkette:

2. BesÜV (vom 21. Juni 1991) Anlage 1 Besoldungsgruppen A 10 und A 11; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O-O) Nr. 3 a ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.