BAG - Urteil vom 06.08.1997
4 AZR 195/96
Normen:
AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland) § 12; Anlage 1 a zu AVR Einzelgruppenplan 21 "Mitarbeiter/innen im Sozial- und Erziehungsdienst" VergGr. V b Fallgr. 17, VergGr. IV b Fallgr. 20, VergGr. IV a Fallgr. 25;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 12 AVR Diakonisches Werk
BB 1997, 2660
NZA 1998, 263
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 09.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 464/93
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 20. Januar 1995 - 3 (8) Sa 1451/93 E,

Eingruppierung - Sozialarbeiter in der Nichtseßhaftenhilfe

BAG, Urteil vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 195/96

DRsp Nr. 1998/1799

Eingruppierung - Sozialarbeiter in der Nichtseßhaftenhilfe

»1. Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt der Refinanzierbarkeit bei staatlichen Stellen Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe zusagt, kann sich von dieser Zusage lösen, wenn der Drittmittelgeber die Finanzierung verweigert. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verhandlungen über einen längeren Zeitraum hinziehen. 2. Der Widerruf des einzelvertraglichen von den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes unabhängigen Anspruchs kann ohne Änderungskündigung erfolgen. 3. Ein Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung im Bereich der ambulanten Nichtseßhaftenhilfe erfüllt im allgemeinen nicht die Voraussetzungen einer Vergütung nach der VergGr. IV a. 4. Es bleibt unentschieden, ob der Senat an die Auslegung der Mitarbeitervertretungsordnung durch die Schiedsstellen gebunden ist. 5. Hat die Schiedsstelle eine Verletzung der Mitwirkungsrechte bejaht, so hat dies keine Auswirkungen auf den Bestand des materiell-rechtlichen Anspruchs. Die Mitarbeitervertretung hat nur ein Mitbeurteilungsrecht, vermag aber keine nicht bestehenden Ansprüche zu begründen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum BPersVG, Urteile vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 - BAGE 65, 163 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG; vom 26. August 1992 - 4 AZR 210/92 - BAGE 71, 139 = AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG).«