Die Parteien streiten darüber, ob die Sonderregelungen 2 a zum
Die Klägerin ist als Altenpflegerin in dem Altenheim der Beklagten beschäftigt.
In dem Altenheim werden sowohl normal betreuungsbedürftige als auch schwer- und schwerstpflegebedürftige alte Menschen aufgenommen, die regelmäßig von niedergelassenen Ärzten ärztlich betreut werden. Die Klägerin ist auf Station A eingesetzt, wo vier normale Heimbewohner, zehn Pflegefälle und sieben Schwerstpflegefälle untergebracht sind.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen (SR 2 a
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