LAG Saarland - Urteil vom 25.11.1992
2 (1) Sa 149/92
Normen:
BAT SR 2a, 2b;
Fundstellen:
EzBAT SR 2a BAT Nr. 1
ZTR 1993, 378

Eingruppierung: Abgrenzung der Sonderregelungen 2a BAT und 2b BAT

LAG Saarland, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 2 (1) Sa 149/92

DRsp Nr. 2001/5667

Eingruppierung: Abgrenzung der Sonderregelungen 2a BAT und 2b BAT

Unter die SR 2a BAT fallen nur Anstalten und Heime, die der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Behandlung einer Krankheit der in ihnen untergebrachten Personen dienen. Die Abgrenzung zwischen der SR 2a und der SR 2b BAT ist nicht nach Art und Umfang der ärztlichen Behandlung der untergebrachten Personen, sondern nur nach dem Zweck der Anstalten und Heime vorzunehmen.

Normenkette:

BAT SR 2a, 2b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Sonderregelungen 2 a zum BAT auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Die Klägerin ist als Altenpflegerin in dem Altenheim der Beklagten beschäftigt.

In dem Altenheim werden sowohl normal betreuungsbedürftige als auch schwer- und schwerstpflegebedürftige alte Menschen aufgenommen, die regelmäßig von niedergelassenen Ärzten ärztlich betreut werden. Die Klägerin ist auf Station A eingesetzt, wo vier normale Heimbewohner, zehn Pflegefälle und sieben Schwerstpflegefälle untergebracht sind.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen (SR 2 a BAT) auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.