BAG - Urteil vom 24.11.1999
4 AZR 772/98
Normen:
TV AL II §§ 51, 56 Lohngr. 5 Fallgr. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 51 TVAL II
BB 2000, 520
NZA-RR 2000, 329
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1399/97
LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 469/98

Eingruppierung als Kraftfahrzeugmechanikerin

BAG, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 4 AZR 772/98

DRsp Nr. 2000/1300

Eingruppierung als Kraftfahrzeugmechanikerin

»Die Tätigkeiten eines Arbeiters auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Ausbildungsberufs (hier: demjenigen des Kraftfahrzeugmechanikers) belegen regelmäßig nicht, daß die ausgeübten Tätigkeiten die abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erfordern.«

Normenkette:

TV AL II §§ 51, 56 Lohngr. 5 Fallgr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. April 1997.

Die am 10. Februar 1970 geborene Klägerin ist seit dem 11. Dezember 1989 bei den US-Stationierungsstreitkräften in K im Kraftfahrzeughandwerk beschäftigt. Die Parteien haben vereinbart, daß die Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (TVAL II) in der jeweils geltenden Fassung Inhalt des Arbeitsvertrages sind.

Die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und wurde bis zum 30. April 1997 nach der Lohngr. 3 (Gewerbegruppe A 3) vergütet. Seit dem 1. Mai 1997 erhält die Klägerin Vergütung nach der Lohngr. 5 (Gewerbegruppe A 3). Mit ihrer Klage erstrebt sie die Feststellung, daß ihr diese Vergütung bereits ab 1. Januar 1995 zusteht.