BAG - Urteil vom 09.12.2009
4 AZR 568/08
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 12; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 16; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9
DB 2010, 1465
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 578/07
ArbG Leipzig, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1676/07

Eingruppierung als Oberärztin [§ 12 TV-Ärzte/TdL]

BAG, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 568/08

DRsp Nr. 2010/9915

Eingruppierung als Oberärztin [§ 12 TV-Ärzte/TdL]

Orientierungssätze: 1. Wird nicht nur die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe, sondern auch die Stufenzuordnung innerhalb einer Vergütungsgruppe zum Gegenstand des Eingruppierungsfeststellungsantrags gemacht, bedarf es auch hierfür eines besonderen Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO. 2. Ein Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne ist regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der Klinik oder Abteilung, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt. 3. Die Übertragung der medizinischen Verantwortung nach § 12 TV-Ärzte/TdL, Entgeltgruppe Ä3, setzt voraus, dass dem Oberarzt/der Oberärztin die Alleinverantwortung für den Teilbereich obliegt und dass dem Oberarzt/der Oberärztin mindestens ein Facharzt/eine Fachärztin entsprechend § 12 TV-Ärzte/TdL, Entgeltgruppe Ä2, unterstellt ist.