LAG Hamburg - Urteil vom 10.12.2009
8 Sa 40/08
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. vom 22.11.2006 (TV-Ärzte KAH) § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 306/07

Eingruppierung als Oberärztin nach § 12 TV-Ärzte KAH

LAG Hamburg, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 40/08

DRsp Nr. 2010/22127

Eingruppierung als Oberärztin nach § 12 TV-Ärzte KAH

1. Für die Eingruppierung als Oberärztin i.S.v. Tarifgruppe Ä3 § 12 KAH genügt es, dass der betroffene Arbeitnehmer die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich trägt. Die medizinische Verantwortung für mehrere Bereiche ist nicht erforderlich. 2. Der medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich steht die Letztverantwortung des Chefarztes nicht entgegen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30.01.2008 (11 Ca 306/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. vom 22.11.2006 (TV-Ärzte KAH) § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin.