BAG - Urteil vom 09.12.2009
4 AZR 630/08
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL);
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 4
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 15/08
ArbG Magdeburg, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1121/07

Eingruppierung als Oberärztin nach TV-Ärzte/TdL

BAG, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 630/08

DRsp Nr. 2010/6686

Eingruppierung als Oberärztin nach TV-Ärzte/TdL

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2008 - 8 Sa 15/08 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (im Folgenden: TV-Ärzte/TdL).

Die 37-jährige Klägerin ist Ärztin und seit dem 1. Dezember 1997 für das beklagte Land in der Klinik für Plastische, Wiederherstellungs- und Handchirurgie des Universitätsklinikums M tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie aufgrund vertraglicher Vereinbarung bis zum 31. Oktober 2006 der BAT-O Anwendung. Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-Ärzte/TdL.

Die Klinik für Plastische, Wiederherstellungs- und Handchirurgie besteht aus einer Station. Außer medizinischem Personal sind hier sechs Assistenzärzte beschäftigt sowie - neben der Klägerin - zwei Oberärzte, von denen einer im Streitzeitraum ausgeschieden ist, und der Chefarzt.