BAG - Urteil vom 16.05.2012
4 AZR 372/10
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16;
Fundstellen:
AP Arzt Nr. 66
AuR 2012, 413
NZA 2012, 1183
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 7/09
ArbG Saarbrücken, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 261/07

Eingruppierung als Oberarzt nach der Entgeltgruppe III TV Ärzte/VKA; Geteilte Verantwortung; allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 372/10

DRsp Nr. 2012/17585

Eingruppierung als Oberarzt nach der Entgeltgruppe III TV Ärzte/VKA; Geteilte Verantwortung; allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Die von einem "Oberarzt" wahrzunehmende Verantwortung ist keine Allein- oder Letztverantwortung innerhalb einer Abteilung oder Klinik, wenn er einem leitenden Arzt (Chefarzt) und seinem ständigen Vertreter (leitender Oberarzt iSd. TV-Ärzte/VKA), der in die Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA eingruppiert ist, untergeordnet ist. 2. Die medizinische Verantwortung für den jeweiligen Teil- oder Funktionsbereich muss ungeteilt bestehen. Etwas anderes kann dann in Betracht kommen, wenn es sich um eine echte Arbeitsplatzteilung ("Job-Sharing") handelt. 3. Die Bereichsverantwortung ist nicht "ungeteilt", wenn sich ein "Oberarzt" die Verantwortung mit einem weiteren "Oberarzt" teilt oder wenn für denselben Bereich neben einem Arzt ein leitender Arzt (Chefarzt) oder ein ständiger Vertreter des Chefarztes (leitender Oberarzt) in Ausübung einer "Doppelfunktion" - als medizinisch verantwortlicher Arzt für den Funktions- oder Teilbereich ("Bereichsarzt") und als Chefarzt/leitender Oberarzt in Verantwortung für die Klinik - tätig ist. Ein solcher Fall ist nicht anders zu beurteilen als das Nebeneinander von zwei sog. Titular-Oberärzten.