1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. August 2008 -
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers und um die Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit.
Der Kläger war seit dem 15. Juli 1997 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger zunächst befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen der Facharztanerkennung und danach als Facharzt für Herzchirurgie beschäftigt. Im Rahmen der weiteren ärztlichen Weiterbildung hat er am 10. Februar 2005 die Fachkunde Echokardiographie in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie erworben und am 15. Dezember 2005 eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie erfolgreich abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösungsvertrag zum 31. Januar 2008 beendet.
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