BAG - Urteil vom 09.12.2009
4 AZR 841/08
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL);
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 6
AuA 2010, 115
AuR 2010, 47
DB 2010, 1300
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1399/07
ArbG Düsseldorf, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 669/07

Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL

BAG, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 841/08

DRsp Nr. 2010/6688

Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. August 2008 - 9 Sa 1399/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers und um die Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit.

Der Kläger war seit dem 15. Juli 1997 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger zunächst befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen der Facharztanerkennung und danach als Facharzt für Herzchirurgie beschäftigt. Im Rahmen der weiteren ärztlichen Weiterbildung hat er am 10. Februar 2005 die Fachkunde Echokardiographie in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie erworben und am 15. Dezember 2005 eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie erfolgreich abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösungsvertrag zum 31. Januar 2008 beendet.