BAG - Urteil vom 22.02.2012
4 AZR 199/10
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006);
Fundstellen:
BB 2012, 2047
DB 2012, 2945
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 210/09
ArbG Nürnberg, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2541/08

Eingruppierung als Oberarzt/Oberärztin nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA bei Teilung der Leitungsstelle (Job-Sharing); Begriff der medizinischen Verantwortung; Unterordnung unter die leitende Ärztin/den leitenden Arzt und die leitende Oberärztin/den leitenden Oberarzt; Tägliche ärztliche Morgenbesprechung; Unterstellung mindestens eines Facharztes, der als solcher beschäftigt ist

BAG, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 199/10

DRsp Nr. 2012/10709

Eingruppierung als Oberarzt/Oberärztin nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA bei Teilung der Leitungsstelle ("Job-Sharing"); Begriff der "medizinischen Verantwortung"; Unterordnung unter die leitende Ärztin/den leitenden Arzt und die leitende Oberärztin/den leitenden Oberarzt; Tägliche ärztliche Morgenbesprechung; Unterstellung mindestens eines Facharztes, der als solcher beschäftigt ist

Orientierungssätze: 1. Das Teilen der Leitungsstelle in Form des "Job-Sharing", bei der eine alternierende, sich in den Zeiträumen jeweils nicht überschneidende Verantwortung ausgeübt wird, steht der Eingruppierung nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nicht entgegen.