BAG - Urteil vom 29.08.1984
4 AZR 309/82
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ; ZPO § 144 ;
Fundstellen:
BAGE 46, 292
AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzBAT §§ 22, 23 BAT E2 VerrgGr IVb Nr. 2
PersV 1987, 79
RiA 1985, 152
ZfA 1985, 548
Vorinstanzen:
I. ArbG Trier - Urteil vom 27.05.1981 - 1 Ca 566/80, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.1982 - 4 Sa 477/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger bei einem Finanzamt, Tariflücke

BAG, Urteil vom 29.08.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 309/82

DRsp Nr. 2008/11292

Eingruppierung: Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger bei einem Finanzamt, Tariflücke

»1. Eine bewußte Tariflücke liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet. Die Unterlassung der Regelung kann ihren Grund auch darin haben, daß die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können. 2. Bezüglich der Vergütung der "Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen" der Finanzverwaltung besteht eine derartige bewußte Tariflücke nicht. Für sie gelten die tariflichen Tätigkeitsmerkmale des Teil II E der Vergütungsordnung zum BAT für landwirtschaftstechnische Angestellte. 3. Zur Tätigkeit der "Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen" gehören auch die verbliebenen restlichen Aufgaben der früheren "Amtlichen Bodenschätzer". 4. Eingruppierungsrichtlinien einer Tarifvertragspartei haben keinen tariflichen Charakter. Rechtliche Bedeutung für die Vergütung von Angestellten des öffentlichen Dienstes haben sie nur dann, wenn ihre Geltung einzelvertraglich vereinbart worden ist.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ; ZPO § 144 ;

Tatbestand: