LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1996
5 Sa 1416/96
Normen:
An TV (Tarifvertrag für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens - gültig ab 1. November 1997 -) § 13, Anl. 1 Teil B (sowie die entsprechenden gleichlautenden Vorschriften des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn - An TV) ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1997, 222
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 06.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1381/96

Eingruppierung: Arbeitnehmer auf Beamten-Dienstposten - DB AG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 1416/96

DRsp Nr. 2002/8539

Eingruppierung: Arbeitnehmer auf Beamten-Dienstposten - DB AG

Für die Eingruppierung von Arbeitnehmern, die auf sogenannten Beamten-Dienstposten beschäftigt werden, kommt es entscheidend auf die tatsächliche Bewertung ihrer konkreten Tätigkeit durch den Arbeitgeber an und nicht auf eine maximal mögliche Bewertung gemäß der Anlage 1 Teil B des Angestelltentarifvertrages Deutsche Bundesbahn in Verbindung mit dem jeweiligen Tätigkeitsverzeichnis.

Normenkette:

An TV (Tarifvertrag für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens - gültig ab 1. November 1997 -) § 13, Anl. 1 Teil B (sowie die entsprechenden gleichlautenden Vorschriften des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn - An TV) ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 13.05.1998 - 4 AZR 106/97 - DRsp-ROM Nr. 1998/16593 -.