BAG - Urteil vom 26.08.2015
4 AZR 992/12
Normen:
Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 18. April 1979 i.d.F. vom 1. Oktober 2010 (MTV 2010) § 6 Tarifgruppe 6; Vergütungstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 5. Juni 2008 i.d.F. vom 1. Oktober 2010 (VTV 2010) § 2;
Fundstellen:
AP Banken Nr. 16
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 106/12
ArbG Dresden, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 787/11

Eingruppierung auf Grund der Erfüllung von Regelbeispielen einer tariflichen Vergütungsordnung

BAG, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 992/12

DRsp Nr. 2016/6105

Eingruppierung auf Grund der Erfüllung von Regelbeispielen einer tariflichen Vergütungsordnung

Orientierungssatz des Gerichts: Die Ausübung einer Tätigkeit, die die Tarifvertragsparteien in einer tariflichen Vergütungsordnung als Richtbeispiel für ein zuvor in allgemeinen Anforderungen beschriebenes Tätigkeitsmerkmal benennen, ist nur dann für sich genommen ausreichend, um von der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals auszugehen, wenn das Beispiel nicht in mehreren Entgeltgruppen genannt ist und es keine unbestimmten Rechtsbegriffe enthält, zu deren Auslegung auf die allgemeinen Anforderungen zurückzugreifen ist.

1. Das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2012 - 3 Sa 106/12 - wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 18. April 1979 i.d.F. vom 1. Oktober 2010 (MTV 2010) § 6 Tarifgruppe 6; Vergütungstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 5. Juni 2008 i.d.F. vom 1. Oktober 2010 (VTV 2010) § 2;

Tatbestand: