BAG - Urteil vom 23.04.1986
4 AZR 90/85
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersV 1991, 134
Vorinstanzen:
I. ArbG Trier - Urteil vom 17.01.1984 - 2 Ca 1167/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.1984 - 4 Sa 260/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Baukontrolleur in der Kommunalverwaltung

BAG, Urteil vom 23.04.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 90/85

DRsp Nr. 2007/24797

Eingruppierung: Baukontrolleur in der Kommunalverwaltung

»1. Für die Eingruppierung von Baukontrolleuren der Kommunalverwaltung besteht keine bewußte Tariflücke. Für diesen Personenkreis sind die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen technischen Dienst heranzuziehen. 2. Dagegen können für diesen Personenkreis die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb für "technische Angestellte mit besonderen Aufgaben" nicht angewendet werden. Von der zweiten Alternative dieser Tätigkeitsmerkmale werden nur Angestellte mit Aufgaben befaßt, die denen besonders herausgehobener Meister mit gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen in vergleichbarer Weise entsprechen. Das Richtmaß liefern die in der ersten Alternative ausdrücklich genannten Tätigkeiten. 3. Die im öffentlichen Dienst allgemein übliche Vereinbarung der Gültigkeit des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge soll die rechtliche Gleichstellung organisierter und nicht organisierter Angestellter sichern und demgemäß die jeweilige tarifliche Lage widerspiegeln (Bestätigung von BAGE 27, 22 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung). 4. Von einer rechtsfehlerhaften Tarifanwendung, die nicht zur Entstehung vertraglicher Rechtsansprüche geführt hat, kann sich auch ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einseitig lossagen.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 242 ;