LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2005
6 Sa 149/04
Normen:
TV AL II § 51 Nr. 3 § 61 Gewerbegruppe A 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1042/03

Eingruppierung bei fachbezogenen Sprachkenntnissen eines Kfz-Elektrikers der US-Streitkräften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 149/04

DRsp Nr. 2005/20085

Eingruppierung bei fachbezogenen Sprachkenntnissen eines Kfz-Elektrikers der US-Streitkräften

1. Benötigt der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Aufträge Kenntnisse der englischen Fachsprache und gehen diese Kenntnisse über diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus, die eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kfz-Elektriker vermitteln, bestehen weitergehende fachliche Anforderungen, die eine Eingruppierung in eine höhere Lohngruppe rechtfertigen können.2. Dabei reicht es aus, dass erhöhte fachliche Anforderungen in einem deutlich wahrnehmbaren Umfang bestehen und die gesamte Tätigkeit deshalb betreffen, weil sie während der Tätigkeit ständig vorgehalten werden; es kommt nicht darauf an, wie häufig der Arbeitnehmer auf diese Kenntnisse tatsächlich während der Arbeit zurückgreift.

Normenkette:

TV AL II § 51 Nr. 3 § 61 Gewerbegruppe A 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers, der seit 01.02.1982 in seinem erlernten Beruf als Kfz-Elektriker bei den US-Stationierungstreitkräften in der Dienststelle 29th ASG in Kaiserslautern beschäftigt ist.