BAG - Urteil vom 18.07.1990
4 AZR 25/90
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 ; Anl. 1a VergGr. Vb, Vc (Eingruppierung bei Tatortarbeit);
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 08.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 547/89
LAG Köln, vom 14.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 845/89

Eingruppierung bei Spurensicherung

BAG, Urteil vom 18.07.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 25/90

DRsp Nr. 2000/1223

Eingruppierung bei Spurensicherung

»1. Ist ein Arbeitnehmer zu 57,5 % seiner Arbeitszeit mit der Sicherung von Spuren aller Art am Tatort und der Erstellung entsprechender Tatortberichte befaßt, so können hierzu gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erforderlich sein. 2. Selbständige Leistungen sind dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer beurteilen muß, ob eine bestimmte Spur verwertbar ist und welche Maßnahmen zu treffen sind.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23 ; Anl. 1a VergGr. Vb, Vc (Eingruppierung bei Tatortarbeit);

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 1970 im Polizeidienst des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27. August 1987 (- 3 Ca 393/87 -) wurde festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Dezember 1985 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen.