LAG Saarland - Urteil vom 26.08.1992
1 Sa 21/92
Normen:
BAT § 23a Satz 2 Nr. 4 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; TV für Angestellte der Deutschen Bundesbahn vom 6.6.1961 § 13a Abs. 2;
Fundstellen:
Streit 1993, 60
ZTR 1992, 466
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 29.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 68/91

Eingruppierung: Bewährungsaufstieg - Unterbrechungszeiten - Sonderurlaub für Mütter zur Kinderbetreuung

LAG Saarland, Urteil vom 26.08.1992 - Aktenzeichen 1 Sa 21/92

DRsp Nr. 2001/5668

Eingruppierung: Bewährungsaufstieg - Unterbrechungszeiten - Sonderurlaub für Mütter zur Kinderbetreuung

§ 13a Abs. 2 Nr. 4 a.F. des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundesbahn vom 6.6.1961 verstößt gegen Art. 119 EWG-Vertrag unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, soweit er eine Ausnahme vom Grundsatz ununterbrochen zurückzulegender Bewährungszeiten (mit den Folgen eines "Verlustes" bisher zurückgelegter Zeiten bei "schädlicher" Unterbrechung) nicht auch für den Sonderurlaub von Müttern zur Kinderbetreuung jedenfalls bis zur Dauer eines Jahres vorsieht.

Normenkette:

BAT § 23a Satz 2 Nr. 4 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; TV für Angestellte der Deutschen Bundesbahn vom 6.6.1961 § 13a Abs. 2;

Tatbestand:

Die 1953 geborene Klägerin wurde 1969 bei der Beklagten als Stenotypistin eingestellt, wobei das Arbeitsverhältnis sich nach dem Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn vom 6.6.1961 (im folgenden AnTV) mit den ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträgen richtet.