ArbG Duisburg, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1326/93
Eingruppierung: Bewährungsaufstieg eines nicht vertragsgemäß eingesetzten Arbeitnehmers
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 6 Sa 99/94
DRsp Nr. 2002/8731
Eingruppierung: Bewährungsaufstieg eines nicht vertragsgemäß eingesetzten Arbeitnehmers
1. Für den Bewährungsaufstieg bleibt in erster Linie die vertraglich vereinbarte als "auszuübende Tätigkeit" unabhängig davon maßgeblich, ob sie vom Arbeitnehmer tatsächlich auch ausgeübt worden ist.2. Dem Arbeitgeber bleibt es verwehrt, sich zur Abwehr des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Bewährungsaufstieg darauf zu berufen, dieser sei nicht vertragsgemäß eingesetzt worden.