LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.1994
6 Sa 99/94
Normen:
BAT § 23a, Anlage 1a ; BGB §§ 162 242 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
DB 1994, 2631
ZTR 1994, 465
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1326/93

Eingruppierung: Bewährungsaufstieg eines nicht vertragsgemäß eingesetzten Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 6 Sa 99/94

DRsp Nr. 2002/8731

Eingruppierung: Bewährungsaufstieg eines nicht vertragsgemäß eingesetzten Arbeitnehmers

1. Für den Bewährungsaufstieg bleibt in erster Linie die vertraglich vereinbarte als "auszuübende Tätigkeit" unabhängig davon maßgeblich, ob sie vom Arbeitnehmer tatsächlich auch ausgeübt worden ist. 2. Dem Arbeitgeber bleibt es verwehrt, sich zur Abwehr des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Bewährungsaufstieg darauf zu berufen, dieser sei nicht vertragsgemäß eingesetzt worden.

Normenkette:

BAT § 23a, Anlage 1a ; BGB §§ 162 242 ; TVG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Duisburg, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1326/93
Fundstellen
DB 1994, 2631
ZTR 1994, 465