BAG - Urteil vom 19.03.1986
4 AZR 470/84
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersV 1991, 134
Vorinstanzen:
I. ArbG Bremen - Urteil vom 12.03.1979 - 8 Ca 8571/78, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Bremen - Urteil vom 21.06.1984 - 4 Sa 152/83 (3), vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Bezirksjugendpfleger im Jugendamt

BAG, Urteil vom 19.03.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 470/84

DRsp Nr. 2007/24799

Eingruppierung: Bezirksjugendpfleger im Jugendamt

»Ein Jugendpfleger ist auch mit 16 unterstellten Angestellten nach VergGr IVa BAT einzugruppieren, da die Tarifvertragsparteien zwischen ausdrücklich bestellten Jugendpflegern und sonstigen Sozialarbeitern unterscheiden.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger, der 1973 den akademischen Grad Sozialarbeiter (grad.) erworben hat, war vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1979 bei der Beklagten als angestellter Sozialarbeiter im Jugendamt beschäftigt. Er wurde bei seiner Einstellung von der Beklagten zum Bezirksjugendpfleger bestellt. Die Parteien haben die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961 und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Kläger erhielt Vergütung nach VergGr. IV a BAT. Ab 1. Februar 1979 wurde er von der Beklagten in das Beamtenverhältnis übernommen. Mit Ablauf des 30. April 1980 wurde er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

Während seiner Tätigkeit als Angestellter oblagen dem Kläger folgende Aufgaben mit folgender zeitlicher Inanspruchnahme während eines Monats:

Stunden

1. Vorbereitung und Durchführung bezirklicher Mitarbeiterbesprechunn 12

2. Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für