Der Kläger, der 1973 den akademischen Grad Sozialarbeiter (grad.) erworben hat, war vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1979 bei der Beklagten als angestellter Sozialarbeiter im Jugendamt beschäftigt. Er wurde bei seiner Einstellung von der Beklagten zum Bezirksjugendpfleger bestellt. Die Parteien haben die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (
Während seiner Tätigkeit als Angestellter oblagen dem Kläger folgende Aufgaben mit folgender zeitlicher Inanspruchnahme während eines Monats:
Stunden
1. Vorbereitung und Durchführung bezirklicher Mitarbeiterbesprechunn 12
2. Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für
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