Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, als Montierer beschäftigt. Ihm obliegt zu 70 % seiner Gesamtarbeitszeit das Anfertigen von ein- oder mehrfarbigen paßgenauen Bogenmontagen. Mit dem Anfertigen von Einteilungsbogen, Montagebogen sowie dem Erstellen von Ausschieß- und Falzschemen ist er nicht befaßt. Diese Tätigkeiten werden im Betrieb der Beklagten von der Arbeitsvorbereitung ausgeführt. Nachdem materielle Ansprüche der Arbeitnehmer seit dem 1. Oktober 1984 aus dem neuen Lohnrahmentarifvertrag vom 6. Juli 1984 hergeleitet werden konnten, zahlte die Beklagte dem Kläger Lohn nach Lohngruppe V sowie eine übertarifliche Zulage.
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