BAG - Urteil vom 21.10.1987
4 AZR 49/87
Normen:
LRTV Druckindustrie; TVG § 1 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge Druckindustrie
DB 1988, 1120
EzA § 4 TVG Druckindustrie Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 09.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1078/85
LAG Schleswig-Holstein, vom 12.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 522/86

Eingruppierung: Bogenmontierer in der Druckindustrie, LRTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6.7.1984

BAG, Urteil vom 21.10.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 49/87

DRsp Nr. 2007/24583

Eingruppierung: Bogenmontierer in der Druckindustrie, LRTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6.7.1984

»1. Tätigkeitsbeispiele bringen zum Ausdruck, daß die vorangestellten abstrakten Tätigkeitsmerkmale bei ihrer Erfüllung vorliegen. 2. Enthält ein Tätigkeitsbeispiel unbestimmte Rechtsbegriffe, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, ist auf die abstrakten Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen; dasselbe gilt, wenn eine Tätigkeit in den Richtbeispielen nicht erfaßt wird.«

Normenkette:

LRTV Druckindustrie; TVG § 1 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, als Montierer beschäftigt. Ihm obliegt zu 70 % seiner Gesamtarbeitszeit das Anfertigen von ein- oder mehrfarbigen paßgenauen Bogenmontagen. Mit dem Anfertigen von Einteilungsbogen, Montagebogen sowie dem Erstellen von Ausschieß- und Falzschemen ist er nicht befaßt. Diese Tätigkeiten werden im Betrieb der Beklagten von der Arbeitsvorbereitung ausgeführt. Nachdem materielle Ansprüche der Arbeitnehmer seit dem 1. Oktober 1984 aus dem neuen Lohnrahmentarifvertrag vom 6. Juli 1984 hergeleitet werden konnten, zahlte die Beklagte dem Kläger Lohn nach Lohngruppe V sowie eine übertarifliche Zulage.