BAG - Urteil vom 11.12.2013
4 AZR 493/12
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD -BT-V/VKA i.d.F. vom 27. Juli 2009), Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, Entgeltgruppe S 10;
Fundstellen:
AuR 2014, 243
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1327/11
ArbG Oldenburg, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 193/11

Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte; Ermittlung der Durchschnittsbelegung i.S. von S10 TV-öD-BT-V-VKA

BAG, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 493/12

DRsp Nr. 2014/4271

Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte; Ermittlung der Durchschnittsbelegung i.S. von S10 TV-öD-BT-V-VKA

Orientierungssätze: 1. Bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung einer Kindertagesstätte mit mindestens 40 Plätzen im Sinne der Entgeltgruppe S 10 TVöD -BT-V/VKA ist allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze im Referenzzeitraum maßgebend. Eine Doppel- oder Mehrfachzählung von Kindern - insbesondere von Kindern unter drei Jahren - scheidet für eine tarifliche Bewertung aus, selbst wenn nach einer Länderverordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten Kinder unter drei Jahren doppelt in Ansatz zu bringen sind. 2. Allein die Öffnung von Kindertagesstätten für Kinder unter drei Jahren ist noch kein Fall iSd. Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD -BT-V/VKA, nach der eine Unterschreitung der Durchschnittsbelegung dann nicht zu einer Herabgruppierung führt, wenn diese kausal auf einer vom Arbeitgeber zu verantworteten Maßnahme, insbesondere zur Qualitätsverbesserung, beruht.