LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.04.2012
2 Sa 1327/11 E
Normen:
Tarifvertrag für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst; TVöD/VKA Anhang zur Anlage C;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 193/11

Eingruppierung einer Kindergartenleiterin; unbegründete Feststellungsklage bei Nichterreichen tariflich bestimmter Durchschnittsbelegung der Kindertagesstätte

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 1327/11 E

DRsp Nr. 2012/9792

Eingruppierung einer Kindergartenleiterin; unbegründete Feststellungsklage bei Nichterreichen tariflich bestimmter Durchschnittsbelegung der Kindertagesstätte

Bei der Berechnung der Durchschnittsbelegung einer Kindertagesstätte iSd. Tarifvertrages für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst sind die Beschränkungen der Höchstzahl der Kinder je Kindergartengruppe gemäß der Verordnung über die Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 (1. DVO-KiTaG, Nds. GVBl. 2002, 323) nicht zu berücksichtigen. Es kommt auf die tatsächliche Anzahl der zu betreuenden Kinder an.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 4. August 2011 - 4 Ca 193/11 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst; TVöD/VKA Anhang zur Anlage C;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 15. Juni 1956 geborene Klägerin ist seit dem 15. Oktober 1988 bei der Beklagten beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es unter anderem (Bl. 6 d. A.):

"...

§ 2