LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2018
2 Sa 289/17
Normen:
Tarifvertrag vom 16.12.1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TVAL II;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 252/16

Eingruppierung des Leiters einer Einheit Materialverwaltung bei den US-Stationierungskräften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 289/17

DRsp Nr. 2018/18032

Eingruppierung des Leiters einer Einheit Materialverwaltung bei den US-Stationierungskräften

Der Leiter einer Einheit Materialverwaltung bei den US-Stationierungskräften, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, nicht aber die Meisterprüfung abgelegt hat, hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D3 des TV AL II, wenn er den Nachweis einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit, die dem Merkmal der Lohngruppe 4 bzw. 5 entspricht, nicht erbracht hat. Die Berufserfahrung als Stellvertreter eines früheren Vorgesetzten, der in die Gehaltsgruppe D3 eingruppiert war, genügt ebenso wenig wie die Berufserfahrung als Meister in der Gehaltsgruppe D2.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.03.2017 - 6 Ca 252/16 - abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag vom 16.12.1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TVAL II;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung sowie einen tariflichen Meisterzuschlag und sich daraus ergebende Differenzvergütungsansprüche.

1. 2. 3. 4.