Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.03.2017 -
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung sowie einen tariflichen Meisterzuschlag und sich daraus ergebende Differenzvergütungsansprüche.
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