BAG - Urteil vom 21.10.1998
4 AZR 564/97
Normen:
Anlage 1 a zum BAT-O VergGr. IV b Fallgr. 10, VergGr. IV a Fallgr. 6 (Angestellte im gehobenen Bibliotheks- oder Archivdienst); BAT-O §§ 22, 23 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT-O
BB 1999, 480
NZA-RR 1999, 443
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 36078/95
LAG Berlin, vom 22.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 5/97

Eingruppierung: Diplom-Bibliothekarin (FH) an Hauptbibliothek für Erwachsene eines Berliner Bezirks

BAG, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 564/97

DRsp Nr. 1999/3369

Eingruppierung: Diplom-Bibliothekarin (FH) an "Hauptbibliothek für Erwachsene" eines Berliner Bezirks

»Eine öffentliche Bücherei im Sinne der Vergütungsgruppen für Angestellte im gehobenen Bibliotheks- oder Archivdienst der Anlage 1 a zum BAT-O liegt nur dann vor, wenn sie für die gesamte Öffentlichkeit einschließlich aller Altersgruppen uneingeschränkt bestimmt ist. Die "Hauptbibliothek für Erwachsene" eines Berliner Bezirks erfüllt dieses Merkmal nicht. Sie ist lediglich Teil der Hauptbibliothek und damit nur Teil einer öffentlichen Bücherei im Tarifsinne.«

Normenkette:

Anlage 1 a zum BAT-O VergGr. IV b Fallgr. 10, VergGr. IV a Fallgr. 6 (Angestellte im gehobenen Bibliotheks- oder Archivdienst); BAT-O §§ 22, 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin Leiterin einer öffentlichen Bücherei mit einem Buchbestand von mindestens 25.000 Bänden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 6 a der Vergütungsgruppen für Angestellte im gehobenen Bibliotheksdienst des Teils 1 der Anlage 1 a zum BAT-O/BL ist und daher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O hat.