BAG - Urteil vom 25.09.1996
4 AZR 214/95
Normen:
Anlage 1 a Teil I VergGr. IV a; BAT (1975) §§ 22, 23 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
AP Nr. 219 zu § 22, 23 BAT 1975
BB 1997, 212
NZA-RR 1997, 192
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 26.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3397/93
LAG Schleswig-Holstein, vom 01.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 359/94

Eingruppierung: Diplombibliothekar an einer Behördenbücherei

BAG, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 214/95

DRsp Nr. 1997/770

Eingruppierung: Diplombibliothekar an einer Behördenbücherei

»1. Bei den durch die 1./71 Mitgliederversammlung der TdL in ihrer Sitzung am 12./13. Januar 1971 beschlossenen Eingruppierungsmerkmalen der VergGr. IV a BAT für Angestellte in Bibliotheken und Büchereien handelt es sich um außertarifliche Eingruppierungsmerkmale, da diese nicht tariflich vereinbart worden sind. 2. Ein Diplombibliothekar kann daher bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines dieser Merkmale Vergütung nach der VergGr. IV a BAT grundsätzlich nur dann verlangen, wenn deren Anwendung einzelvertraglich vereinbart ist. 3. Die einzelvertragliche Vereinbarung der Anwendung eines außertariflichen Eingruppierungsmerkmals folgt nicht daraus, daß der Arbeitgeber den darauf gestützten Anspruch des Angestellten zunächst allein mit der Begründung zurückgewiesen hat, seine Tätigkeit entspreche nicht vollständig dessen Anforderungen.«

Normenkette:

Anlage 1 a Teil I VergGr. IV a; BAT (1975) §§ 22, 23 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.