BAG - Urteil vom 29.08.1984
4 AZR 338/82
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr Vc Nr. 7
PersV 1987, 165
RiA 1985, 153
Vorinstanzen:
I. ArbG Bonn - Urteil vom 21.04.1981 - 2 Ca 2131/79, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Köln - Urteil vom 13.05.1982 - 3 Sa 731/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Dokumentarin/Archivarin bei der Bundeswehr

BAG, Urteil vom 29.08.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 338/82

DRsp Nr. 2008/11293

Eingruppierung: Dokumentarin/Archivarin bei der Bundeswehr

»1. Für ein "Archiv" ist kennzeichnend, daß in ihm abgeschlossene Vorgänge in für Rechts- und Forschungszwecke geeigneter Weise aufbewahrt werden. Angestellte mit entsprechenden Aufgaben sind "Angestellte in Archiven" (Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 36). 2. Demgegenüber ist für die Tätigkeit eines Dokumentars charakteristisch, daß er das von ihm zu bearbeitende Material nicht nur - wie der Archivar - zu sammeln und einzuordnen, sondern den darin enthaltenen Erfahrungs- und Wissensstoff auch für andere fachlich nutzbar zu machen hat. 3. In Ermangelung spezieller tariflicher Tätigkeitsmerkmale gelten für Angestellte im Bereiche der nichttechnischen (allgemeinen) Dokumentation die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst des Teils I der Anlage 1a zum BAT. 4. "Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" (Vergütungsgruppe Vc BAT Fallgruppe 1b) erfordern gegenüber den "gründlichen Fachkenntnissen" eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfange, dh der Quantität nach. Dabei werden nicht Fachkenntnisse in einer bestimmten Zahl von Rechtsgebieten oder Fachgebieten verlangt. Auch Erfahrungswissen kann "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" begründen.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand: