Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. August 2016, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die 1956 geborene Klägerin ist seit 1984 bei der beklagten Bundesrepublik in der Zivilverwaltung der Bundeswehr beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD und der TV EntgO Bund vom 05.09.2013 kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.
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