LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2017
5 Sa 422/16
Normen:
TV EntgO Bund Entgeltgruppe 4; TV EntgO Bund Entgeltgruppe 3; TVöD § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1354/16

Eingruppierung einer angestellten Bürokraft mit dem Aufgabenbereich des Scannens vielfältiger und qualitativ unterschiedlicher Vorlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 422/16

DRsp Nr. 2017/14789

Eingruppierung einer angestellten Bürokraft mit dem Aufgabenbereich des Scannens vielfältiger und qualitativ unterschiedlicher Vorlagen

Eine angestellte Bürokraft, deren Aufgaben im Wesentlichen in dem Einscannen vielfältiger und qualitativ unterschiedlicher Vorlagen von der Vorbereitung über die Bedienung des Hochleistungsscanners bis zur Mikroverfilmung von Unterlagen besteht, ist in Entgeltgruppe 3 des TV EntgO Bund zutreffend einreiht. Insbesondere handelt es sich nicht um eine als schwierig einzuordnende Tätigkeit i.S. der Entgeltgruppe 4. Diese würde einer eigenständige Subsumtions- und Erkenntnisleistung nach technischen, wissenschaftlichen oder sprachlichen Merkmalen erfordern.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. August 2016, Az. 2 Ca 1354/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV EntgO Bund Entgeltgruppe 4; TV EntgO Bund Entgeltgruppe 3; TVöD § 12 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die 1956 geborene Klägerin ist seit 1984 bei der beklagten Bundesrepublik in der Zivilverwaltung der Bundeswehr beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD und der TV EntgO Bund vom 05.09.2013 kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.