LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.07.2018
18 Sa 206/18
Normen:
Gehalts-TV hess. Einzelhandel;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 268/17

Eingruppierung einer Auszubildenden zur Schneiderin nach dem Gehalts-TV für den hessischen EinzelhandelErmittlung von Tätigkeits- oder Berufsjahren bei Unterbrechungen in der Berufstätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 18 Sa 206/18

DRsp Nr. 2019/4257

Eingruppierung einer Auszubildenden zur Schneiderin nach dem Gehalts-TV für den hessischen Einzelhandel Ermittlung von Tätigkeits- oder Berufsjahren bei Unterbrechungen in der Berufstätigkeit

Eine Ausbildung zum/zur Schneider/in ist keine "technische (Berufs-)Ausbildung im Sinne von § 2 Ziff. 2 und den Gehaltsgruppen für "Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung" nach § 3 Gehalts-TV hess. Einzelhandel. Unterbrechungen in der Berufstätigkeit sind bei der Ermittlung von Tätigkeits- oder Berufsjahren für eine Eingruppierung oder Einstufung in den Gehalts-TV des hess. Einzelhandel unschädlich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt - 2 Ca 268/17 - vom 13. Dezember 2017 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 435,85 EUR (in Worten: Vierhundertfünfunddreißig und 85/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 79,53 EUR (in Worten: Neunundsiebzig und 53/100 Euro) brutto seit dem 01. Juni 2016, 01. Juli 2016, 01. August 2016, 01. September 2016 und 01. Oktober 2016 sowie aus 38,20 EUR (in Worten: Achtunddreißig und 20/100 Euro) brutto seit 01. Juni 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.