LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.01.2011
2 Sa 296/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT-TgRV-O § 22; TVÜ-TgDRV § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 553/10

Eingruppierung einer Betriebsprüferin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 296/10

DRsp Nr. 2011/5622

Eingruppierung einer Betriebsprüferin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord

1. Zur Eingruppierung einer Betriebsprüferin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 a BAT-O (hier: bejaht). 2. Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer dauerhaft die Tätigkeit als Betriebsprüfer übertragen, kann er dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht unter einem Vorbehalt der vorübergehenden Übertragung stellen, weil durch die Zusammenlegung mehrere Versicherungsanstalten umfangreiche Umstrukturierungsprozesse stattfinden sollen.

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 04.11.2010 wird in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2010 in derVergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1 a zum BAT-TgRV entsprechend Entgeltgruppe 11 des TV-TgRV eingruppiert ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BAT-TgRV-O § 22; TVÜ-TgDRV § 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.