LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.07.2017
4 Sa 240/16
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1678/15

Eingruppierung einer Büroangestellten nach dem geltenden Haustarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 240/16

DRsp Nr. 2018/4629

Eingruppierung einer Büroangestellten nach dem geltenden Haustarifvertrag

1. Eine Büroangestellte, die nicht über eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung verfügt, hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die eine solche Ausbildung und eine entsprechende Tätigkeit voraussetzt. Das gilt auch dann, wenn nach der Stellenbeschreibung des Arbeitgebers eine entsprechende Berufsausbildung erforderlich ist, denn der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung ersetzt nicht die von den Arbeitsgerichten hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung vorzunehmenden Feststellungen. 2. Ob ein Arbeitnehmer eine „entsprechende Tätigkeit" im Sinne einer Vergütungsgruppe ausübt, ist nur feststellbar, wenn er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er ohne die Kenntnisse, die in einer kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung vermittelt werden, seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Es muss erkennbar sein, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der Regel mit der betreffenden Berufsausbildung erworben werden, nicht nur nützlich und erwünscht, sondern für die Tätigkeit erforderlich sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.4.2016, Az.: 8 Ca 1678/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.