Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014, Az.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der bei der Beklagten beschäftigten Klägerin, die Diplom-Psychologin ist, und sich daraus ergebende Entgeltansprüche.
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