LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2017
7 Sa 410/16
Normen:
DRK-RTV;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1598/13

Eingruppierung einer Diplom-Psychologin nach dem DRK-Reformtarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 410/16

DRsp Nr. 2017/8329

Eingruppierung einer Diplom-Psychologin nach dem DRK-Reformtarifvertrag

Eine Diplom-Psychologin ist nur dann in die Entgeltgruppe 13 der Anlage 6a zum DRK-RTV eingruppiert, wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausübt. Dies setzt voraus, dass sie zu mindestens 50% ihrer Tätigkeit diese Anforderungen erfüllen (hier: verneint, da die Klägerin beweisfällig geblieben ist).

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014, Az. 1 Ca 1598/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DRK-RTV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der bei der Beklagten beschäftigten Klägerin, die Diplom-Psychologin ist, und sich daraus ergebende Entgeltansprüche.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.