LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.03.2017
6 Sa 409/16
Normen:
DRK-Reformtarifvertrag Entgeltgruppe 13 Stufe 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1599/13

Eingruppierung einer Diplom-Psychologin nach dem DRK-Reformtarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 409/16

DRsp Nr. 2017/13978

Eingruppierung einer Diplom-Psychologin nach dem DRK-Reformtarifvertrag

1. Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Dienstvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung gibt üblicherweise nur wieder, welche Einreihung der Arbeitgeber in Anwendung der maßgeblichen Eingrupperungsbestimmungen als zutreffend ansieht. Eine konstitutive vertragliche Entgeltregelung liegt nur dann vor, wenn im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses die im Arbeitsvertrag angegebene Entgeltgruppe für die vereinbarte Tätigkeit nicht anhand der dort in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen zutreffend ermittelt werden kann. 2. Eine Dipl.-Psychologin ist nicht bereits kraft dieser Qualifikation in die Entgeltgruppe 13 des DRK-Reformtarifvertrages einzugruppieren, da dies gemäß Nr. 4 nur für "Dipl.-Psychologen mit entsprechender Tätigkeit" vorgesehen ist. Eine entsprechende Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn in der entsprechenden Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen einer niedrigeren Entgeltgruppe erfüllen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014 - 1 Ca 1599/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.