BAG - Urteil vom 21.10.1998
4 AZR 574/97
Normen:
Anlage 1 a zum BAT-O-O Teil II Abschnitt K VergGr. II a; BAT-O §§ 22, 23 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT-O
BB 1999, 376
NZA-RR 1999, 445
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 25881/96
LAG Berlin, vom 30.07.1997

Eingruppierung einer Diplom-Restauratorin

BAG, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 574/97

DRsp Nr. 1999/3367

Eingruppierung einer Diplom-Restauratorin

»1. Diplom-Restauratoren die mit Tätigkeiten betraut sind, für deren ordnungsgemäße Ausführung eine wissenschaftliche Ausbildung an einer Kunsthochschule erforderlich ist , sind in die VergGr. II a des Teils II Abschnitt K der Anlage zum BAT-O/BL eingruppiert. 2. Eine vergleichende Betrachtung mit anderen kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen beschäftigten sonstigen Angestellten mit einer wissenschaftlicher Hochschulausbildung mit entsprechender Tätigkeit ist daher für solche Diplom-Restauratoren nicht erforderlich.«

Normenkette:

Anlage 1 a zum BAT-O-O Teil II Abschnitt K VergGr. II a; BAT-O §§ 22, 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die in der Restaurierungswerkstatt der Skulpturensammlung des Bode-Museums in Berlin tätig ist.

Die Klägerin hat 1988 an der Hochschule für Bildende Künste in Dresden die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Restaurierung abgelegt. Ihr wurde der akademische Grad Diplom-Restaurator verliehen; der Abschluß ist laut Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 6. August 1992 gleichwertig demjenigen, der an einer Kunst- oder Musikhochschule in den alten Bundesländern erworben wurde.