BAG - Urteil vom 17.06.2015
4 AZR 371/13
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - Besonderer Teil Verwaltung - i.d.F. vom 27. Juli 2009 (TVöD -BT-V/VKA) Entgeltgruppe S 14; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TVöD § 56 Nr. 5
NZA 2016, 911
NZA-RR 2016, 24
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 504/12
ArbG Siegen, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1356/11

Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin

BAG, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 371/13

DRsp Nr. 2015/19330

Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin

Orientierungssätze: 1. Bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs bleibt die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt worden ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. 2. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlichen komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Oktober 2012 - 12 Sa 504/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 28. Februar 2012 - 1 Ca 1356/11 - abgeändert: