LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.04.2018
19 Sa 57/17
Normen:
TVöD -AT § 12 Abs. 1; TVöD -AT § 12 Abs. 2; TVöD -AT § 13 Abs. 1; TVöD -AT § 14; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1; TV-EntgO Bund Anlage 1 Teil 1 Entgeltgruppe 13; ZPO § 138; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 81/17

Eingruppierung einer Entscheiderin in AsylverfahrenUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu den der Feststellung von Arbeitsvorgängen zugrunde zulegenden Tatsachen sowie zur Erforderlichkeit der Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 19 Sa 57/17

DRsp Nr. 2018/9291

Eingruppierung einer Entscheiderin in Asylverfahren Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu den der Feststellung von Arbeitsvorgängen zugrunde zulegenden Tatsachen sowie zur Erforderlichkeit der Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses

Zur Eingruppierung einer Entscheiderin in Asylverfahren in die Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung des Bundes (hier verneint).

1. Die von einer Entscheiderin in Asylverfahren auszuübende Tätigkeit entspricht nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 13 gemäß Teil 1 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes vom 05.09.2013 (TV-EntgO Bund), wenn zeitlich nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, für die eine wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich ist. 2. Bei der Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihr behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts aus der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe ergibt.