BAG - Urteil vom 19.12.1996
6 AZR 512/95
Normen:
2. BesÜV (vom 21. Juni 1991) Anl. 1 Besoldungsgruppe A 11; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O-O erfaßten Angestellten (TdL-Richtlinien - in der Fassung vom 1. Januar 1992) VergGr. IV a; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte SR 2 l I BAT-O-O Nr. 3 a ; Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer
BB 1997, 1104
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 17.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3509/93
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 21. März 1995 - 9 Sa 92/94 ,

Eingruppierung einer Erzieherin an einer Sonderschule

BAG, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 512/95

DRsp Nr. 1997/3595

Eingruppierung einer Erzieherin an einer Sonderschule

»Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, den Begriff der abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung i.S.d. Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 11 bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen und Lehrern an Sonderschulen unterschiedlich zu interpretieren.«

Normenkette:

2. BesÜV (vom 21. Juni 1991) Anl. 1 Besoldungsgruppe A 11; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O-O erfaßten Angestellten (TdL-Richtlinien - in der Fassung vom 1. Januar 1992) VergGr. IV a; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte SR 2 l I BAT-O-O Nr. 3 a ; Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin legte im Jahre 1957 die staatliche Abschlußprüfung als Kindergärtnerin ab. Nach einem Fernstudium am Institut für Lehrerbildung in Altenburg in der Zeit vom 1. September 1964 bis zum 1. September 1967 erwarb sie die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.