LAG Hamm - Urteil vom 07.12.2010
19 Sa 1616/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; AVR DW-EKD § 12 Abs. 1 S. 1; AVR DW-EKD § 12 Abs. 1 S. 2; AVR DW-EKD § 12 Abs. 2; AVR DW-EKD § 12 Abs. 3; AVR DW-EKD § 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2671/09

Eingruppierung einer Erzieherin in kirchlicher Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung; Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in Richtbeispielen anhand aufgeführter Richtbeispiele

LAG Hamm, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 1616/10

DRsp Nr. 2011/2222

Eingruppierung einer Erzieherin in kirchlicher Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung; Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in Richtbeispielen anhand aufgeführter Richtbeispiele

Für die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in Richtbeispielen können die in derselben Entgeltgruppe aufgeführten Richtbeispiele maßgeblich sein.

1. Der Unterschied zwischen dem Richtbeispiel "Erzieherin" und "Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" liegt darin, dass die Erzieherin Aufgaben in dem Tätigkeitsbereich Erziehung erledigt, während die Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen schwierige Aufgaben im Bereich der Erziehung wahrnimmt. 2. Schwierige Aufgaben sind solche, die fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten aufweisen, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern; sie müssen also Anforderungen stellen, die über die üblichen Anforderungen, die der Beruf einer Erzieherin mit sich bringt, hinausgehen. 3. Das Berufsbild der Erzieherin deckt den Bereich der Tätigkeit in Wohnheimen für Menschen mit Behinderung ab; allein aus der Arbeit mit Menschen mit Behinderung folgt nicht, dass eine Erzieherin spezielle Aufgaben wahrnimmt.