LAG Saarland - Urteil vom 25.11.2009
2 Sa 36/09
Normen:
TVöD § 1 Abs. 1; TVöD § 15 Abs. 1 S. 1; TVöD § 15 Abs. 1 S. 2; TVÜ-VKA § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen - 4 CA 1499/08 - 10.3.2009,

Eingruppierung einer Erzieherin nach Beendigung der Tätigkeit und Aufnahme bei einem anderen Arbeigeber

LAG Saarland, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 36/09

DRsp Nr. 2010/10824

Eingruppierung einer Erzieherin nach Beendigung der Tätigkeit und Aufnahme bei einem anderen Arbeigeber

1. Nach § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA gilt der Überleitungstarifvertrag mit der Folge der Besitzstandswahrung für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, über den 30.09.2005 hinaus fortbesteht, und die am 01.10.2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2. § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA stellt damit die allgemeine Regel auf, dass der TVÜ-VKA nur Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis über den 01. Oktober hinaus ununterbrochen fortbesteht. Die von den Tarifpartnern eingebrachte Regelung der Unterbrechung ist auch sinnvoll, da nur ein Arbeitsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber unterbrochen werden kann. Die Tarifpartner stellen eindeutig auf das Arbeitsverhältnis ab und nicht auf die Arbeitstätigkeit der Klägerin als Vertragspartner der einen Seite allein.