LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.11.2003 5 Sa 70/03 E
Normen:
NGO § 5a ; BAT/VKA Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1; BAT/VKA Vergütungsgruppen IV b Fallgruppe 1 a; BAT/VKA Vergütungsgruppen IV a Fallgruppe 1 b;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg 1 Ca 290/02E vom 29.11.2002,
Eingruppierung einer Frauenbeauftragten
LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.11.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 70/03 E
DRsp Nr. 2004/5832
Eingruppierung einer Frauenbeauftragten
»1. Die Tätigkeit einer Frauenbeauftragten in einer niedersächsischen Samtgemeinde mit ca. 25.000 Einwohnern erfüllt in der Regel die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA.2. Da die Frauenbeauftragte nach § 5a Abs. 5 NGO weisungsunabhängig arbeitet, entscheidet sie über die Schwerpunkte ihrer Arbeit mit dem Ziel der Gleichberechtigung (§ 5 a Abs. 4 NGO). Die Eingruppierung hängt deshalb nicht davon ab, welche Tätigkeiten ihr im Einzelnen mit welchen Zeitanteilen übertragen worden sind. Maßgelblich ist, in welchen Bereich sie in der Funktion der Frauenbeauftragten unter den konkreten Bedingungen der Stadt bzw. Gemeinde in ihrem Aufgabebereich Einfluss nehmen kann.«
Normenkette:
NGO § 5a ; BAT/VKA Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1; BAT/VKA Vergütungsgruppen IV b Fallgruppe 1 a; BAT/VKA Vergütungsgruppen IV a Fallgruppe 1 b;
Tatbestand:
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