BAG - Urteil vom 08.10.1997
4 AZR 274/96
Normen:
Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) vom 15. Oktober 1991 (MDK-T) § 15; TVG § 1 (Tarifverträge: Medizinischer Dienst); Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum MDK-T VergGr. 11, 12, 13 Beispiel Nr. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Medizinischer Dienst
BB 1998, 596
NZA-RR 1998, 287
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 13188/92
LAG München, vom 29.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 460/94

Eingruppierung einer Gebietsärztin

BAG, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 274/96

DRsp Nr. 1998/1585

Eingruppierung einer Gebietsärztin

»1. Ein Gebietsarzt erfüllt jedenfalls dann nach zweijähriger Tätigkeit als solcher das Tätigkeitsmerkmal "mit entsprechender beruflicher Erfahrung der VergGr. 13 Beispiel Nr. 5 der Anlage 1 Tätigkeitsmerkmale zum MDK-T, wenn er darüber hinaus über weitere Zusatzqualifikationen verfügt. 2. Die in dem Beispiel Nr. 5 der VergGr. 13 der Anlage 1 Tätigkeitsmerkmale zum MDK-T geforderte berufliche Erfahrung bezieht sich auf das Gebiet der Anerkennung als Facharzt und nicht allgemein auf Erfahrungen in der Sozialmedizin.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) vom 15. Oktober 1991 (MDK-T) § 15; TVG § 1 (Tarifverträge: Medizinischer Dienst); Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum MDK-T VergGr. 11, 12, 13 Beispiel Nr. 5;

Tatbestand: