LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.04.2015
1 Sa 386 e/14
Normen:
AVR-DW-EKD Anlage 1 § 12 EG 7; AVR-DW-EKD Anlage 1 § 12 EG 8;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 688 b/14

Eingruppierung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in psychiatrischen Einrichtung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 386 e/14

DRsp Nr. 2015/16813

Eingruppierung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in psychiatrischen Einrichtung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Krankenpfleger in einer psychiatrischen Einrichtung des Diakonischen Werks sind entsprechend den Richtbeispielen zu den Entgeltgruppen in die Entgeltgruppe 8 AVR-DD eingruppiert.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.10.2014 - 4 Ca 688 b/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVR-DW-EKD Anlage 1 § 12 EG 7; AVR-DW-EKD Anlage 1 § 12 EG 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob der Klägerin dem Grunde nach ein Nachzahlungsanspruch auf die Differenz zwischen den Entgeltgruppen 7 und 8 für die Zeit von April 2012 bis Februar 2014 zusteht.

Die Klägerin trat am 01.10.2000 als Krankenschwester in die Dienste des Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Dienstvertrag vom selben Tag zugrunde (Anlage K 1 = Bl. 7 d. A.). Danach finden auf das Dienstverhältnis die "Arbeitsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DD)" (jetzt: Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland, evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung-EWDE) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

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