Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.10.2014 - 4 Ca 688 b/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob der Klägerin dem Grunde nach ein Nachzahlungsanspruch auf die Differenz zwischen den Entgeltgruppen 7 und 8 für die Zeit von April 2012 bis Februar 2014 zusteht.
Die Klägerin trat am 01.10.2000 als Krankenschwester in die Dienste des Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Dienstvertrag vom selben Tag zugrunde (Anlage K 1 = Bl. 7 d. A.). Danach finden auf das Dienstverhältnis die "Arbeitsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DD)" (jetzt: Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland, evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung-EWDE) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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