LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.08.2018
8 Sa 1189/17
Normen:
AVR-DW EKD Entgeltgruppe 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4288/13

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den AVR-DW EKD

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 1189/17

DRsp Nr. 2019/1069

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den AVR-DW EKD

Orientierungssätze: Einzelfall einer Eingruppierung einer in einem psychiatrischen Krankenhaus als Gesundheitspflegerin tätigen Mitarbeiterin nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht.

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 nach den AVR-DW EKD/AVR-DD setzt voraus, dass eine Arbeitnehmerin Tätigkeiten verrichtet, die denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind. Dies setzt substantiierten Vortrag voraus, dass der Arbeitgeber dem examinierten Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung identische Tätigkeiten überträgt, wie dem examinierten Krankenpflegepersonal mit Fachweiterbildung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2014 - 15 Ca 4288/13 - weiter teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.169,40 EUR (in Worten: Dreitausendeinhundertneunundsechzig und 40/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.